Die Satzung – Fachverband Bauelemente Distribution e.V.
Die wenigen Regeln, die unsere Zusammenarbeit bestimmen und unsere Vereinstätigkeit beschreiben.
Die Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 15. Dezember 2003. Änderungsbeschlüssen vom 07.06.2005, 11.12.2007, 27.03.2008, 10.12.2009, 22.05.2014, 03.12.2020, 05.12.2024 und Satzungsneufassung des FBDi e.V., verabschiedet auf der Jahreshauptversammlung vom 04.Dezember 2025
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen »Fachverband Bauelemente Distribution e.V.« (FBDi) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
1.3 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 2 | Zweck des Vereins
2.1 Zweck des FBDI ist die nicht gewerbliche Interessenvertretung der Distribution für elektronische Bauelemente im deutschsprachigen Raum Europas (DACH).
2.2 Aufgaben sind
- Die Interessen und Positionen der Distribution gegenüber Politik, öffentlichen Verwaltung und Allgemeinheit zu vertreten (a);
- Informationen für die Branche zu gewinnen und diese an die Mitglieder weiterzugeben (b);
- Interne Informationsveranstaltungen zu aktuellen Branchenthemen anzubieten (c);
- Markttransparenz innerhalb der Branche zu fördern (d);
- Eine Branchenstatistik über externe unabhängige Wirtschaftsprüfer zu erheben (e);
- Erfahrungen zu branchenspezifischen Themen auszutauschen (f);
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder in rechtlichen Fragen und zu Compliance anzubieten (g);
- Netzwerke durch internationale Kooperation mit relevanten Fachverbänden und Organisationen zu bilden (h).
§ 3 | Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und im Bereich der Elektronischen Bauelemente Distribution mit Marktpräsenz im Verbandsgebiet tätig sind. Alle Mitglieder unterliegen bezüglich der Vereinsinterna einer expliziten Verschwiegenheitspflicht. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.2 Ordentliche Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3.3 Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) können Vereinigungen, Organisationen, Institutionen und natürliche Personen aus dem Bereich der Bauelemente Distribution werden, die den Verein ideell unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3.4 Ehrenmitglieder (natürliche Personen) sind ordentliche Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Erhaltung und Förderung des Vereins erworben haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit.
3.5 Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung dieser Satzung an die Geschäftsführung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Mitgliederordnung (Code of Conduct).
3.6 Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
3.7 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod der natürlichen Person; Auflösung der juristischen Person oder Wegfall der Aufnahmebedingungen gem.§ 4 Abs. 1 und 2 (a);
- durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist bis zum 30.6. des Jahres (b);
- durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung gezahlt wird (c);
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss entscheidet. Hierunter fallen Verstöße gegen die moralischen oder ethischen Standards des Vereins, die Begehung von Straftaten sowie offen geäußerte rassistische, sexistische oder intolerante Ansichten. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt die Mitgliederordnung (d).
3.8 Trotz Vereinsausschlusses ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten.
§ 4 | Finanzierung des Vereins
4.1 Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch Erhebung der Mitgliedsbeiträge, sonstigen Einnahmen im Geschäftsbetrieb sowie durch die Erträge der Rücklagenbildung.
4.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Diese sind in der Mitgliederordnung geregelt.
§ 5 | Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 | Mitgliederversammlung
6.1 Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einberufen. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen diesbezügichen Antrag stellen oder wenn der Vorstand es für sachdienlich hält.
6.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt. Es ist auch eine Mitgliederversammlung in digitaler Form zulässig. Bei der Einladung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung. Näheres bestimmt die Mitgliederordnung.
6.3 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist bis eine Woche vor dieser beim Vorstand einzureichen.
6.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; es sei denn, die Satzung gibt etwas anderes vor.
6.5 Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen durchgeführt werden.
6.6 Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen entsenden einen benannten Vertreter. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Pro Mitglied ist eine Stimmübertragung zulässig.
6.7 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes (a),
- Entlastung des Vorstandes (b),
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (c),
- Wahl und Abwahl des Vorstandes (d),
- Bestellung der Rechnungsprüfer (e),
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (f),
- Genehmigung des Haushaltsplanes (g),
- Beschlussfassung über Vereinsordnungen (h);
- Bildung von Fachgruppen (i),
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (j).
6.8 Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.
§ 7 | Vorstand
7.1 Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Mitglied, welches bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
7.3 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sowie bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende allein sowie die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsbefugt.
7.4 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden.
§ 8 | Aufgaben des Vorstands
8.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorbereitet.
8.2 Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und aller übrigen Zuwendungen unter Beachtung des Vereinszwecks.
8.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen, welche in Präsenz oder digital stattfinden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und können in Textform gefasst werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
8.4 Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer zur Leitung der Vereinsgeschäfte. Eine Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit mit diesem.
§ 9 | Fachgruppen
9.1 Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur ergänzenden Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere der Durchführung von Projekten, Fachgruppen bilden. Diese verfügen über keine vereinsrechtlichen Befugnisse.
9.2 Die Fachgruppen können sich eine eigene Geschäftsordnung in Abstimmung mit dem Vorstand geben.
§ 10 | Rechnungsprüfer
10.1 Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Bestellung erfolgt für drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
10.2 Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung einschließlich der Vermögens- und Verwendungsnachweise zu prüfen und über ihre Feststellungen einen Bericht anzufertigen, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.
§ 11 | Datenschutz
Um den Vereinszweck zu erfüllen, werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. DSGVO, BDSG) personenbezogene Daten über die Mitglieder in der Vereins-Datenverarbeitung gespeichert, übermittelt und verändert. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Eine Herausgabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich zwingend geboten ist. Eine vom Vorstand beschlossene vereinsinterne Datenschutzrichtlinie kann Einzelheiten konkretisieren.
§ 12 | Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
12.2 Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
§ 13 | Redaktionelle Satzungsänderungen
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Code of Conduct
Die generellen Aufgaben und Ziele des Fachverbandes der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung.
Ergänzend zu dieser Satzung soll dieser Verhaltenskodex/Code of Conduct den Verhaltenskodex und die generellen Prinzipien des Fachverbandes der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) in der Zusammenarbeit definieren.
I Generelle Prinzipien des Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) in der Zusammenarbeit
1 Rechtstreue
Das Befolgen von nationalen und internationalen Gesetzen sowie internen Vorschriften verstehen wir als wesentliches Grundprinzip eines wirtschaftlich verantwortlichen Handelns. Wir beachten jederzeit die geltenden rechtlichen Verbote und Pflichten, auch wenn damit kurzfristige wirtschaftliche Nachteile oder Schwierigkeiten für die Kooperation, einzelne Unternehmen oder einzelne Personen verbunden sind. Die Aktivitäten des FBDi unterstützen die Mitgliedsunternehmen bei der sicheren Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen.
2 Datenschutz und Informationssicherheit
Der Schutz von personenbezogenen Daten allgemein, aber insbesondere von Daten der Mitarbeiter, Partner, Kunden und Lieferanten, hat für uns einen sehr hohen Wert. Grundsätzlich erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten nur dann, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unbedingt notwendig ist bzw. gesetzlich angeordnet wurde, und auch dann achten wir auf die Datensicherheit, Transparenz und Datenminimierung. Ansonsten verarbeiten wir personenbezogene Daten nur nach dem Einholen einer Einwilligung der betroffenen Person, die stets den in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung niedergelegten Vorschriften und Prinzipien entspricht. Die Kooperationspartner sorgen dafür, dass für die personenbezogenen Daten, die innerhalb der Kooperation ausgetauscht werden, stets eine gesonderte Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Jeder Kooperationspartner stellt sicher, dass das gesetzlich geforderte Datenschutzniveau in seinem Unternehmen eingehalten wird.
3 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
In unserem Fachverband leben wir eine Kultur der Chancengleichheit, des wechselseitigen Vertrauens und gegenseitiger Achtung. Wir fördern Chancengleichheit, Toleranz und würdevollen, höfflichen und ehrlichen Umgang miteinander, und unterbinden jegliche Diskriminierung, vor allem bei der Annahme von Neumitgliedern, bei der wir den Gleichbehandlungsgrundsatz verfolgen.
4 Nachhaltiger Umwelt- und Klimaschutz
Nachhaltiger Umwelt- und Klimaschutz sowie Ressourceneffizienz gehören zu unseren Grundwerten. Wir achten darauf, dass alle Auswirkungen unseres Tuns auf Umwelt und Klima so gering wie möglich gehalten werden und unsere Ideen einen positiven Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz leisten.
5 Vermeidung von Interessenkonflikten
Im Verband werden Entscheidungen ausschließlich im besten Interesse der Kooperation getroffen. Interessenkonflikte der Mitglieder sollten bei der Verbandsarbeit schon im Ansatz vermieden werden. Treten sie trotzdem auf, müssen sie offengelegt und unter Beachtung des geltenden Rechts gelöst werden.
6 Fairer Wettbewerb
Unser Verband steht für Kompetenz, Innovationskraft, Distributionsorientierung und motivierte, verantwortungsvoll handelnde Mitglieder. Darauf basiert der nachhaltige wirtschaftliche Erfolg des Verbandes und der Distribution im globalen Wettbewerb.
Korruption, Wettbewerbs- und Kartellverstöße bedrohen diesen Erfolg – und werden nicht geduldet (sog. Null-Toleranz-Politik). Schmiergelder oder Kartellabsprachen sind für uns keine Mittel, um einen Auftrag zu erlangen. Lieber verzichten wir auf ein Geschäft und auf das Erreichen interner Ziele, als gegen Gesetze zu verstoßen.
II Detaillierte Vorgaben für Tagungen und Versammlungen
Basierend auf diesen sechs generellen Prinzipien und den gültigen gesetzlichen Regelungen ergibt sich für die Arbeit im FBDi für Mitgliederversammlungen und Tagungen der Competence Teams detailliertere Vorgaben bezüglich Verhalten und Themen.
1 Verhalten in Verbandssitzungen
Der Sitzungsleiter stellt gemeinsam mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter sicher, dass es während der Verbandssitzung nicht zu unzulässigen Beschlüssen, Absprachen, Gesprächen oder spontanen Äußerungen zu kartellrechtlich relevanten Themen kommt.
Der Sitzungsleiter weist gemeinsam mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter Sitzungsteilnehmer, die sich nicht kartellrechtskonform verhalten, unverzüglich darauf hin. Der Sitzungsleiter sollte die Diskussion oder notfalls die gesamte Sitzung abbrechen oder vertagen, soweit eine rechtliche Klärung notwendig sein sollte. Die Sitzungsteilnehmer sollten den Abbruch oder die Vertagung einer Diskussion oder Sitzung fordern, sofern sie Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit haben. Diese Forderung muss protokolliert werden. Sitzungsteilnehmer sollten bei Fortsetzung einer kartellrechtlich bedenklichen Diskussion die Sitzung verlassen. Das Verlassen eines Sitzungsteilnehmers muss mit Name und Zeitangabe protokolliert werden.
2 Zulässige Themen einer Verbandssitzung
Unternehmen dürfen im Rahmen von Verbandssitzungen grundsätzlich Informationen zu ihrem jeweiligen Themenkreis austauschen.
Dazu zählen:
a im Regelfall Informationen über Geschäftserwartungen des gesamten Unternehmens, der gesamten Produktpalette oder anderer aggregierter Geschäftsbereiche, die keine Rückschlüsse auf die Marktstellung einzelner Produkte zulassen,
b allgemeine Konjunkturdaten,
c aktuelle Gesetzesvorhaben und deren Folgen für die Gesamtheit der Mitgliedsunternehmen,
d Diskussionen über Lobbyaktivitäten des FBDi,
e Benchmarking-Aktivitäten
f Best Practice-Austausch zur Prozessoptimierung hinsichtlich Umsetzung von Gesetzesvorgaben und Richtlinien
g Ausarbeitung eines Branchenüberblicks,
h allgemeiner Austausch von Daten und Informationen, die frei zugänglich oder allgemeingültig sind (z. B. aus dem Internet oder aus veröffentlichten Geschäftsberichten der Mitgliedsunternehmen)
3 Unzulässige Themen einer Verbandssitzung
Unternehmen dürfen im Rahmen von Verbandssitzungen grundsätzlich keine Informationen zu Themen austauschen, die das Kartellrecht und den sogenannten Geheimwettbewerb verletzen und bei denen es sich um unternehmensinterne Informationen oder Daten handelt.
Dazu zählen:
a Informationen oder Absprachen über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Preisstrategien und -kalkulationen sowie geplante Preisänderungen,
b Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten,
c Informationen über Unternehmensstrategien und zukünftiges Marktverhalten,
d detaillierte Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind,
e in der Regel Informationen über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
f Koordination von Angeboten gegenüber Dritten, Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher und personeller Hinsicht sowie ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen.