Der FBDi – Satzung / Code of Conduct

Die Satzung – Fach­verband Bau­ele­mente Distribution e.V.

Die wenigen Regeln, die unsere Zusam­men­arbeit bestimmen und unsere Ver­eins­tä­tig­keit beschreiben.

Die Fassung gemäß Beschluss der Grün­dungs­ver­samm­lung vom 15. Dezember 2003. Än­de­rungs­be­schlüs­sen vom 07.06.2005, 11.12.2007, 27.03.2008, 10.12.2009, 22.05.2014, 03.12.2020, 05.12.2024 und Satzungs­neu­fas­sung des FBDi e.V., verab­schie­det auf der Jahres­haupt­ver­samm­lung vom 04.Dezember 2025

§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen »Fachverband Bauelemente Distribution e.V.« (FBDi) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereins­re­gis­ter beim Amts­gericht Charlot­ten­burg ein­ge­tragen.

1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

1.3 Der Verein ist überparteilich und überkon­fes­sio­nell.

§ 2 | Zweck des Vereins

2.1 Zweck des FBDI ist die nicht gewerbliche Interessenvertretung der Distribution für elek­tro­nische Bauelemente im deutsch­spra­chi­gen Raum Europas (DACH).

2.2 Aufgaben sind

  • Die Interessen und Positionen der Distribution gegenüber Politik, öf­fent­li­chen Ver­waltung und Allge­mein­heit zu vertreten (a);
  • Informationen für die Branche zu gewinnen und diese an die Mitglieder weiterzugeben (b);
  • Interne Informationsveranstaltungen zu aktuellen Branchenthemen an­zu­bieten (c);
  • Markttransparenz innerhalb der Branche zu fördern (d);
  • Eine Branchenstatistik über externe un­ab­hän­gige Wirtschaftsprüfer zu erheben (e);
  • Erfahrungen zu branchenspezifischen Themen auszutauschen (f);
  • Beratung und Unterstützung der Mitglieder in rechtlichen Fragen und zu Compliance anzubieten (g);
  • Netzwerke durch internationale Kooperation mit relevanten Fach­ver­bänden und Or­ga­ni­sationen zu bilden (h).

§ 3 | Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können alle natür­li­chen und juris­ti­schen Per­sonen werden, die den Zweck des Ver­eins unter­stüt­zen und im Bereich der Elektronischen Bau­ele­mente Distri­bution mit Markt­präsenz im Ver­bands­ge­biet tätig sind. Alle Mit­glieder unter­liegen bezüglich der Vereins­in­terna einer expliziten Ver­schwie­gen­heits­pflicht. Ein Auf­nahme­an­spruch besteht nicht.

3.2 Ordentliche Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitglieder­ver­sammlung.

3.3 Außerordentliche Mitglieder (Förder­mit­glieder) können Vereinigungen, Orga­ni­sa­tionen, Insti­tu­tio­nen und na­tür­liche Per­so­nen aus dem Bereich der Bau­ele­mente Dis­tri­bu­tion werden, die den Verein ideell unter­stüt­zen. Sie haben kein Stimm- und Wahl­recht in der Mit­glie­der­ver­sammlung.

3.4 Ehrenmitglieder (natürliche Personen) sind ordentliche Mitglieder, die sich besondere Ver­dienste um die Erhaltung und Förderung des Vereins erworben haben. Sie werden durch Be­schluss der Mitglieder­versamm­lung ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit.

3.5 Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf­grund eines schrift­lichen An­tra­ges unter An­er­ken­nung dieser Satzung an die Ge­schäftsf­üh­rung. Über den Aufnahme­an­trag entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Mit­glieder­ord­nung (Code of Conduct).

3.6 Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.

3.7 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod der natürlichen Person; Auflösung der juristischen Person oder Wegfall der Aufnahmebedingungen gem.§ 4 Abs. 1 und 2 (a);
  • durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist bis zum 30.6. des Jahres (b);
  • durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Aus­schluss­ver­fah­rens bei nachhaltigem Zahlungs­verzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Rech­nungs­stellung gezahlt wird (c);
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss entscheidet. Hierunter fallen Verstöße gegen die moralischen oder ethischen Standards des Vereins, die Begehung von Straftaten sowie offen geäußerte rassistische, sexistische oder intolerante Ansichten. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Diese ent­schei­det über den Aus­schluss des Mitgliedes mit einfacher Mehr­heit. Näheres regelt die Mit­glie­der­ordnung (d).

3.8 Trotz Vereinsaus­schlus­ses ist der Mit­glieds­bei­trag für das gesamte Ka­lender­jahr zu entrichten.

§ 4 | Finanzierung des Vereins

4.1 Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch Erhebung der Mit­glieds­beiträge, sonstigen Einnahmen im Ge­schäfts­betrieb sowie durch die Erträge der Rück­lagen­bildung.

4.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mit­glieds­beiträge. Diese sind in der Mit­glieder­ord­nung geregelt.

§ 5 | Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitglieder­ver­samm­lung und der Vorstand. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 | Mitgliederversammlung

6.1 Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einberufen. Die gesamte Vereins­kom­mu­ni­kation ist in Textform zulässig. Der Vorstand ist zur Ein­be­rufung verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen dies­be­züg­ichen An­trag stellen oder wenn der Vorstand es für sach­dienlich hält.

6.2 Die Mitgliederversammlung findet min­des­tens einmal pro Jahr statt oder wenn der Vor­stand dieses beschließt. Es ist auch eine Mit­glieder­ver­samm­lung in digitaler Form zulässig. Bei der Ein­la­dung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­kation ausüben können. Der Vorstand ent­schei­det über die Art der Durch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Näheres bestimmt die Mit­glie­der­ordnung.

6.3 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist bis eine Woche vor dieser beim Vorstand einzureichen.

6.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Anwesenden be­schluss­fähig. Beschlüsse werden mit ein­facher Mehr­heit der ab­ge­ge­benen Stimmen gefasst; es sei denn, die Sat­zung gibt etwas anderes vor.

6.5 Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehr­heit der an­we­sen­den Stim­men durch­ge­führt werden.

6.6 Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen entsenden einen benannten Vertreter. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Pro Mitglied ist eine Stimmübertragung zulässig.

6.7 Die Mitgliederversammlung hat ins­be­son­dere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes (a),    
  • Entlastung des Vorstandes (b),
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (c),
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes (d),
  • Bestellung der Rechnungsprüfer (e),
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (f),
  • Genehmigung des Haushaltsplanes (g),
  • Beschlussfassung über Vereins­ord­nungen (h);
  • Bildung von Fachgruppen (i),
  • Beschlussfassung über Satzungs­än­de­rungen und Auflösung des Vereins (j).

6.8 Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.

§ 7 | Vorstand

7.1 Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.

7.2 Der Vorstand wird von der Mitglieder­ver­samm­lung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor­stan­des im Amt. Eine Wieder­wahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amts­pe­riode aus, so kooptiert der Vorstand ein Mit­glied, welches bis zur Neu­wahl im Amt bleibt. Mit der Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Verein endet auch das Amt des Vor­stands­mit­glieds.

7.3 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vor­sit­zen­den, zwei stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zenden, sowie bis zu sechs weiteren Vor­stands­mit­glie­dern. Gem. § 26 BGB sind der Vor­sit­zende allein sowie die beiden Stell­ver­treter gemeinsam ver­tre­tungs­befugt.

7.4 Die Vereins- und Organämter werden grund­sätz­lich ehren­amt­lich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­lichen Verhält­nisse und der Haus­halts­lage beschließen, dass Vereins- und Organ­ämter ent­geltlich auf der Grund­lage eines Dienst­ver­trages oder gegen Honorar ausgeübt werden.

§ 8 | Aufgaben des Vorstands

8.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung oder Gesetz die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu entscheiden hat. Entscheidungen der Mit­glie­der­ver­samm­lung werden vom Vorstand vor­be­reitet.

8.2 Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitglieds­bei­träge und aller übrigen Zu­wen­dungen unter Beachtung des Vereinsz­wecks.

8.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regel­mä­ßigen Sitzungen, welche in Präsenz oder digital stattfinden. Er ist be­schluss­fähig, wenn min­des­tens die Hälfte seiner Mit­glie­der, darunter der 1. Vor­sitzende, an­wesend sind. Beschlüsse sind zu proto­kol­lieren und können in Textform gefasst werden. Näheres regelt die Ge­schäfts­ordnung.

8.4 Der Vorstand beruft einen Ge­schäfts­führer zur Leitung der Vereins­ge­schäfte. Eine Ge­schäfts­ord­nung regelt die Zu­sam­men­arbeit mit diesem.

§ 9 | Fachgruppen

9.1 Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur ergänzenden Erfüllung des Vereins­zwecks, insbesondere der Durch­füh­rung von Projekten, Fach­grup­pen bilden. Diese verfügen über keine ver­eins­recht­lichen Befug­nisse.

9.2 Die Fachgruppen können sich eine eigene Ge­schäfts­ord­nung in Ab­stim­mung mit dem Vor­stand geben.

§ 10 | Rechnungsprüfer

10.1 Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungs­prüfer, die nicht dem Vor­stand an­ge­hören. Die Be­stel­lung erfolgt für drei Jahre. Eine Wieder­wahl ist zulässig.

10.2 Die Rechnungsprüfer haben die Jahres­rech­nung einschließlich der Ver­mö­gens- und Ver­wen­dungs­nach­weise zu prüfen und über ihre Fest­stel­lungen einen Bericht an­zu­fertigen, der der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Ge­neh­mi­gung und zur Ent­las­tung des Vor­standes vor­zu­legen ist.

§ 11 | Datenschutz

Um den Vereinszweck zu erfüllen, werden unter Beachtung der gesetzlichen Be­stim­mun­gen (u.a. DSGVO, BDSG) per­sonen­be­zo­gene Daten über die Mitglieder in der Vereins-Daten­ver­ar­beitung gespeichert, übermittelt und verändert. Die Daten werden dabei durch die er­for­der­lichen technischen und organi­sa­to­rischen Maß­nah­men vor der Kennt­nis­nahme Dritter geschützt. Eine Heraus­gabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich zwingend geboten ist. Eine vom Vorstand be­schlos­sene vereins­in­terne Daten­schutz­richt­linie kann Einzel­heiten kon­kre­ti­sieren.

§ 12 | Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu ein­be­ru­fenen Mit­glie­der­ver­sam­mlung erfolgen. Ein ent­spre­chender Antrag ist allen Mit­glie­dern mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mit­glie­der­ver­samm­lung bekannt­zu­geben.

12.2 Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mit­glie­der er­for­der­lich. Die Zu­stim­mung der nicht er­schie­nenen Mitglieder kann schrift­lich er­folgen.

§ 13 | Redaktionelle Satzungsänderungen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Ver­eins­re­gister erfolgen oder sonstige zweck­mä­ßige redak­tio­nelle Än­de­rungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand be­schließen bzw. anmelden. Sämt­liche Än­de­rungen sind der Mit­glieder­ver­samm­lung zur Kennt­nis zu geben.

 

Code of Conduct

Die generellen Aufgaben und Ziele des Fachverbandes der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung.

Ergänzend zu dieser Satzung soll dieser Verhaltenskodex/Code of Conduct den Verhaltenskodex und die generellen Prinzipien des Fachverbandes der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) in der Zusammenarbeit definieren.

I Generelle Prinzipien des Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) in der Zusammenarbeit

1 Rechtstreue
Das Befolgen von nationalen und internationalen Gesetzen sowie internen Vorschriften verstehen wir als wesentliches Grundprinzip eines wirtschaftlich verantwortlichen Handelns. Wir beachten jederzeit die geltenden rechtlichen Verbote und Pflichten, auch wenn damit kurzfristige wirtschaftliche Nachteile oder Schwierigkeiten für die Kooperation, einzelne Unternehmen oder einzelne Personen verbunden sind.  Die Aktivitäten des FBDi unterstützen die Mitgliedsunternehmen bei der sicheren Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen.

2 Datenschutz und Informationssicherheit
Der Schutz von personenbezogenen Daten allgemein, aber insbesondere von Daten der Mitarbeiter, Partner, Kunden und Lieferanten, hat für uns einen sehr hohen Wert. Grundsätzlich erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten nur dann, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unbedingt notwendig ist bzw. gesetzlich angeordnet wurde, und auch dann achten wir auf die Datensicherheit, Transparenz und Datenminimierung. Ansonsten verarbeiten wir personenbezogene Daten nur nach dem Einholen einer Einwilligung der betroffenen Person, die stets den in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung niedergelegten Vorschriften und Prinzipien entspricht. Die Kooperationspartner sorgen dafür, dass für die personenbezogenen Daten, die innerhalb der Kooperation ausgetauscht werden, stets eine gesonderte Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Jeder Kooperationspartner stellt sicher, dass das gesetzlich geforderte Datenschutzniveau in seinem Unternehmen eingehalten wird.

3 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
In unserem Fachverband leben wir eine Kultur der Chancengleichheit, des wechselseitigen Vertrauens und gegenseitiger Achtung. Wir fördern Chancengleichheit, Toleranz und würdevollen, höfflichen und ehrlichen Umgang miteinander, und unterbinden jegliche Diskriminierung, vor allem bei der Annahme  von Neumitgliedern, bei der wir den Gleichbehandlungsgrundsatz verfolgen.

4 Nachhaltiger Umwelt- und Klimaschutz
Nachhaltiger Umwelt- und Klimaschutz sowie Ressourceneffizienz gehören zu unseren Grundwerten. Wir achten darauf, dass alle Auswirkungen unseres Tuns auf Umwelt und Klima so gering wie möglich gehalten werden und unsere Ideen einen positiven Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz leisten.

5 Vermeidung von Interessenkonflikten
Im Verband werden Entscheidungen ausschließlich im besten Interesse der Kooperation getroffen. Interessenkonflikte der Mitglieder sollten bei der Verbandsarbeit schon im Ansatz vermieden werden. Treten sie trotzdem auf, müssen sie offengelegt und unter Beachtung des geltenden Rechts gelöst werden.

6 Fairer Wettbewerb
Unser Verband steht für Kompetenz, Innovationskraft, Distributionsorientierung und motivierte, verantwortungsvoll handelnde Mitglieder. Darauf basiert der nachhaltige wirtschaftliche Erfolg des Verbandes und der Distribution im globalen Wettbewerb.
Korruption, Wettbewerbs- und Kartellverstöße bedrohen diesen Erfolg – und werden nicht geduldet (sog. Null-Toleranz-Politik). Schmiergelder oder Kartellabsprachen sind für uns keine Mittel, um einen Auftrag zu erlangen. Lieber verzichten wir auf ein Geschäft und auf das Erreichen interner Ziele, als gegen Gesetze zu verstoßen.

II Detaillierte Vorgaben für Tagungen und Versammlungen
Basierend auf diesen sechs generellen Prinzipien und den gültigen gesetzlichen Regelungen ergibt sich für die Arbeit im FBDi für Mitgliederversammlungen und Tagungen der Competence Teams detailliertere Vorgaben bezüglich Verhalten und Themen.

1 Verhalten in Verbandssitzungen
Der Sitzungsleiter stellt gemeinsam mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter sicher, dass es während der Verbandssitzung nicht zu unzulässigen Beschlüssen, Absprachen, Gesprächen oder spontanen Äußerungen zu kartellrechtlich relevanten Themen kommt.
Der Sitzungsleiter weist gemeinsam mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter Sitzungsteilnehmer, die sich nicht kartellrechtskonform verhalten, unverzüglich darauf hin.  Der Sitzungsleiter sollte die Diskussion oder notfalls die gesamte Sitzung abbrechen oder vertagen, soweit eine rechtliche Klärung notwendig sein sollte.  Die Sitzungsteilnehmer sollten den Abbruch oder die Vertagung einer Diskussion oder Sitzung fordern, sofern sie Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit haben. Diese Forderung muss protokolliert werden.  Sitzungsteilnehmer sollten bei Fortsetzung einer kartellrechtlich bedenklichen Diskussion die Sitzung verlassen. Das Verlassen eines Sitzungsteilnehmers muss mit Name und Zeitangabe protokolliert werden.

2 Zulässige Themen einer Verbandssitzung
Unternehmen dürfen im Rahmen von Verbandssitzungen grundsätzlich Informationen zu ihrem jeweiligen Themenkreis austauschen.
Dazu zählen:
a im Regelfall Informationen über Geschäftserwartungen des gesamten Unternehmens, der gesamten Produktpalette oder anderer aggregierter Geschäftsbereiche, die keine Rückschlüsse auf die Marktstellung einzelner Produkte zulassen,
b allgemeine Konjunkturdaten,
c aktuelle Gesetzesvorhaben und deren Folgen für die Gesamtheit der Mitgliedsunternehmen,  
d Diskussionen über Lobbyaktivitäten des FBDi,
e Benchmarking-Aktivitäten
f Best Practice-Austausch zur Prozessoptimierung hinsichtlich Umsetzung von Gesetzesvorgaben und Richtlinien
g Ausarbeitung eines Branchenüberblicks,
h allgemeiner Austausch von Daten und Informationen, die frei zugänglich oder allgemeingültig sind (z. B. aus dem Internet oder aus veröffentlichten Geschäftsberichten der Mitgliedsunternehmen)

3 Unzulässige Themen einer Verbandssitzung
Unternehmen dürfen im Rahmen von Verbandssitzungen grundsätzlich keine Informationen zu Themen austauschen, die das Kartellrecht und den sogenannten Geheimwettbewerb verletzen und bei denen es sich um unternehmensinterne Informationen oder Daten handelt.
Dazu zählen:
a Informationen oder Absprachen über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Preisstrategien und -kalkulationen sowie geplante Preisänderungen,
b Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten,
c Informationen über Unternehmensstrategien und zukünftiges Marktverhalten,
d detaillierte Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind,
e in der Regel Informationen über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
f Koordination von Angeboten gegenüber Dritten, Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher und personeller Hinsicht sowie ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen.