Aus Verpackungsverordnung wird VerpackungsG
18. September 2018
Das VerpackungsG, das in Deutschland ab dem 1.1.2019 in Kraft tritt, konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt - sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden (Versandverpackung) - muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies ist Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der Produktverantwortung des Herstellers.
Um hier alle Hersteller in die Pflicht zu nehmen, wird ein zentrales Verpackungsregister eingerichtet, in dem sich alle sogenannte „Erstinverkehrbringer“ registrieren müssen.
Durch die Definition des Endverbrauchers betrifft dies unter anderem auch Lieferungen von Distributoren (Importeur oder Hersteller – sh. auch Konformitätskompass FBDi) zum Beispiel an Universitäten und kleinere Betriebe, die als den privaten Haushalten gleichgestellte Anfallstellen für Abfall betrachtet werden.