News – Pressemitteilungen

Europaweites Verbot für PFOA seit 4. Juli 2020

06. Juli 2020

PFOA nun in REACh- und ROHS-Verordnung

Zum 4. Juli ist PFOA - Perfluoroctansäure, ihre Salze und ihre Vorläuferver­bin­dungen - in der POP-Verordnung (Persistente Organische Schad­stoffe) Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen und zugleich auch in der REACh-Verordnung (Annex XVII, Eintrag 68) in Kraft getreten. Der FBDi verweist darauf, dass damit für PFOA ab sofort beide Regelungen gelten, allerdings für betroffene (in beiden Verordnungen genannte) Anwendungen die unter der strengeren POP-Verordnung Auslaufdaten und Grenzwerte. Sie zielt darauf ab, einen als POP identifizierten Stoff per Verbot aus dem Stoffkreislauf komplett zu entfernen. Dies betrifft auch Rege­lungen zur Lagerhaltung. Die Löschung des Eintrages 68 in Anhang XVII der REACh ist derzeit in Diskussion, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Das europaweite Verbot regelt die Herstellung, Vermarktung, Verwendung, das Inverkehrbringen und den Import von PFOA als solches, aber auch in Produkten. Die Substanz ist für den Menschen lebertoxisch – die Aufnahme erfolgt durch die Luft, Staub, Nahrung oder verunreinigtes Trinkwasser – und schädigt die Fortpflanzung. Weil PFOA und ihre Vorläufersubstanzen den Oberflächen wasser-, öl- und schmutz­ab­weisende Eigenschaften verleihen, haben sie sich in alle Umweltbereiche verteilt. Zudem ist PFOA ist extrem stabil und wird in der Umwelt nicht abgebaut, sodass es sich in Lebewesen anreichert.

Ab sofort gelten Grenzwerte von 0,025 mg/kg für PFOA und 1 mg/kg für PFOA Vor­läu­fersubstanzen nach POP. Es gibt längere Übergangsfristen, davon sind für die Distri­bution nachfolgende Ausnahmen relevant:

  • Die unter Ausnahme 5 benannten Anwendungen / Verwendungen / Produkte
    • Bis 04. Juli 2025
  • Die unter Ausnahme 9 benannten Anwendungen / Verwendungen / Produkte
    • Bis 03. Dezember 2020

Zurück