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Neue EU-Batterieverordnung und anstehende Termine im August

13. Mai 2025

Neue Pflichten im Handel mit Batterien – nächster Stichtag 18. August 2025

FBDi-Umweltticker (Shutterstock 104203811)

Berlin, 13. Mai 2025 – Die neue EU-Batterie­verord­nung 2023 (BATT2) ersetzt die euro­pä­ische Alt­batterie­richt­linie 2006/66/EG (BATT). Als ein Eck­pfeiler des European Green Deals zielt sie darauf ab, die Kreislaufwirtschaft, Res­sour­cen­nut­zung und -effizienz sowie den Lebens­zyklus von Batterien in punkto Klima­neu­tra­lität und Umwelt­schutz zu ver­bes­sern. Unternehmen müssen sich auf neue Vor­schriften ein­stellen, darunter die Einführung neuer Batterie­ka­te­gorien, eine verpflich­tende CO₂-Offen­le­gung ab 2025 sowie strik­tere Sammel­quoten. Seit dem 18. August 2024 treten die neuen Pflichten der EU-BattV für die Wirtschafts­ak­teure Zug um Zug in Kraft.

Der FBDi weist auf den 18. August 2025 als nächsten Stichtag hin – dann treten die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG und die darauf basierenden 27 nationalen Batterie-Gesetz­ge­bungen außer Kraft. Bis zum 18. August 2025 müssen die seit 18. Februar 2024 geltenden neuen Batterie­ka­te­gorien in den Batterie­re­gistern der Länder re­gis­triert werden. Im Zuge der Um­set­zung in deutsches Recht (Deutsches Batterie­gesetz (BattG) fallen ab diesem Termin weit­ere Pflichten an:

  • Wirtschaftsakteure müssen ein Ma­na­ge­ment­system ein­führen, einen Risiko­mana­ge­ment­plan auf­stellen sowie rele­vante Infor­ma­tionen zur Er­fül­lung der Sorg­falts­pflicht offen­legen.
  • Alle in der EU in Verkehr gebrachten Batterien müssen mit dem Symbol der durch­ge­striche­nen Müll­tonne ge­kenn­zeich­net werden (ist bereits Pflicht nach der Batterie­direk­tive).
  • Hersteller müssen die Sammlung ebenso wie die Anforderungen an die Sammlung von Altbatterien sicherstellen.
  • Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte Her­stel­ler­ver­ant­wortung und das Recht zur Übertragung der Her­stel­ler­pflichten auf eine Organisation.
  • Es gelten die neue Angaben der Regis­trie­rungs­pflicht für Hersteller im Her­stel­ler­register.
  • Altbatterien: Einzuhalten sind neue Pflichten für freiwillige Sammelstellen und Exporteure sowie die Beschränkung für die Rückgabe von Geräte- und LV-Altbatterien und das neue Verbot.
  • Die Sorgfaltspflichten der Händler, die erweiterte Informationspflicht für Anbieter von Online-Plattformen und die Pflichten der Mitgliedstaaten sind ein­zu­halten.
  • Dokumentationspflicht für Batterie­be­sitzer.
  • Informationspflicht der Her­steller für Infor­ma­tionen an Endnutzer und Abfall­be­wirt­schaf­tungs­un­ter­nehmen.
  • Für Hersteller, Abfall­be­wirt­schafter und Betreiber von Abfall­be­wirt­schaf­tungs­an­lagen gelten ab sofort Mindest­an­for­derungen.
  • Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fuß­ab­druck von Elektro­fahr­zeug­bat­terien im Rahmen eines CE-Kon­for­mit­äts­be­wer­tungs­ver­fahrens und Bestätigung durch eine sogenannte Notifizierte Stelle.

Eine sehr gute Übersicht zu allen Deadlines steht auf der Webseite der hesselmann service GmbH, die den Expertenhub des Verbands mit Fachwissen unterstützt.

Zudem wird ab 18. August 2025 die Batte­rie­rück­nahme neu gestaltet, dann haben Inverkehrbringer bis zum 16. Januar 2026 Zeit sich einzurichten. Allen aktiven Re­gis­trie­rungen im EAR-Portal muss eine sogenannte Organisation für Hersteller­ver­ant­wortung (OfH) zugeordnet werden, die dann die flächen­deckende Rück­nahme und Ent­sorgung der je­wei­ligen Alt­bat­terien über­nimmt.

Wie der FBDi weiters hinweist, wird dies für alle aktuell fünf Batterie­ka­tegorien aus der EU-BattV er­for­der­lich sein (nicht mehr nur für Geräte­bat­terien wie bisher). Aktuell gibt es noch keine solche Organi­sa­tionen. Diese werden erst ab August 2025 zu­ge­lassen und von EAR als gemeinsame Stelle für das deutsche Batterie­gesetz veröffentlicht.

Auch bis zum 18. August 2025 müssen die neuen, seit 18. Februar 2024 geltenden Batteriekategorien in den Batterieregistern der Länder registriert werden. Die neue Batterieverordnung erweitert die bestehenden drei Batteriekategorien um zwei weitere, für Elektrofahrzeugbatterien (Traktionsbatterien, EV-Batterien) und für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien, LMT-Batterien). Anstatt nach chemischer Zusammensetzung werden die Batteriekategorien nun nach Konzeption und Verwendung unterschieden.

Letztlich weist der FBDi noch auf die seit 18. Februar 2024 geänderten Verantwortungen der involvierten Akteure hin:

Die Rollen des Herstellers und des Vertreibers (jetzt: Händler) bleiben unverändert. Im Rahmen der neuen Konformitätsbewertung von Batterien spielen die Erzeuger und ggf. Einführer (sofern separat vom Erzeuger) eine bedeutende, neue Rolle. Erstinverkehrbringer von Batterien, welche Batterien in ein Land vertreiben, in dem sie keine eigene Nieder­las­sung haben, müssen dort formal einen Be­voll­mäch­tigten für die Ein­haltung der Er­wei­terten Hersteller­ver­ant­wor­tung benennen. Die Eigen­schaft als (unabhängiger) Wirtschafts­akteur ist eine Doppel­rolle, welche den anderen Akteuren zu­ge­ord­net wird. Diese ist vor allem bei der Bevstim­mung eventueller Sorgfalts­pflichten be­sonders großer Un­ter­neh­men (ab 40 Mio. EUR EU-Umsatz/Jahr) von Relevanz.

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