Fünf neue SVHCs auf der REACh Kandidatenliste
14. Januar 2016
Grund für die Neuaufnahme sind die krebserrengende, fortpflanzungsgefährdende, anhaltende, bioakkumulativen und giftigen (PBT) und besonders anhaltende und äußerst bioakkumulative (vPvB) Eigenschaften. Neu auf der Kandidatenliste sind:
- Nitrobenzol
EC Nr. 202-716-0 / CAS Nummer 98-95-e – fortpflanzungsgefährdend; Einsatzbereich: Zur Herstellung anderer Stoffe - 2,4-di-tert-butyl-6-(5-Chlorobenzotriazol-2-yl)Phenol (UV-327)
EC Nr. 223-383-8 / CAS Nr. 3864-99-1 – vPvB (Art. 57e); Einsatzbereich: UV-Schutz in Belägen, Plastik, Gummi und Kosmetik - 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)Phenol (UV-350)
EC Nr. 253-037-1 / CAS Nr. 36437-37-3 – vPvB (Art. 57e); Einsatzbereich: UV-Schutz in Belägen, Plastik, Gummi und Kosmetik - 1,3-Propansulton
EC-Nr. 214-317-9 / CAS Nr. 1120-71-4 – Krebserregend (Art. 57a); Einsatzbereich: Elektrolytflüssigkeit in Lithium-Ionen-Batterien - Perfluorononan-1-oic-Säure und deren Natrium- und Ammoniumsalze
EC Nr. 2016-801-3 / CAS Nr. 375-95-1 bzw. 21049-39-8 bzw. 4149-60-4 – Fortfplanzungsgefährdend (Art. 57c) bzw. PBT (Art. 57d); Einsatzbereich: Verarbeitungshilfsstoff für die Fluorpolymer Herstellung / Schmierölzusatz / Tensid für Feuerlöscher / Reinigungsstoff / Antifoulingmittel zur Textilappretur / Tensid zum Polieren / Imprägniermittel und in Flüssigkristallanzeigen (LCD-Panels)
Letztere wurden unter Einbindung des Kommittees der Mitgliedsstaaten auf die Kandidatenliste aufgenommen.
Damit umfasst die REACh-Kandidatenliste nunmehr 168 besonders besorgniserregende Substanzen (SVHCs). In diesem Zusammenhang weist der FBDi ausdrücklich auf die grundsätzlich seit dem 1. Juni 2011 bestehende Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) hin. Sie gilt auch für bereits auf dem Annex XIV stehenden SVHCs. Ab Aufnahme einer Substanz in die Kandidatenliste bleiben Unternehmen und Distributoren/Importeure 6 Monate Zeit für eine Meldung an die ECHA, sollte in ihren importierten Erzeugnissen einer dieser Stoffe mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sein UND in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr (über alle betroffenen und importierten Erzeugnisse) auftreten.
Besonders wichtig ist lt. FBDi die verschärfte Informationspflicht durch das vom EuGH im September 2015 getroffene Urteil im Zusammenhang mit der REACh-Verordnung (EG 1907/2006): War bislang der Schwellenwert mit 0,1 Massenprozent (Art. 7, Abs 2 und Art. 33 REACh-VO) für das Enderzeugnis definiert, so gilt dieser ab sofort auf der Ebene der in einem komplexen Enderzeugnis enthaltenen Erzeugnisse, aus denen dieses Enderzeugnis besteht.
Die gesamte Liste mit den Kandidaten (inkl. Support-Dokumente) für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACh-Verordnung ist auf der Webseite der ECHA einsehbar unter: http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table. Gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten und der europäischen Kommission befasst sich die ECHA mit Stoffen, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedrohlich sind. So zielt die SVHC Roadmap 2020 darauf ab, dass die Kandidatenliste bis 2020 alle relevanten SVHCs enthält.