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Lithium-Batterien als Fracht im Luftverkehr – Änderungen seit April 2016

18. April 2016

Lithium-Batterien und –Zellen verlangen aufgrund ihrer potenziellen Brand- und Explosionsgefahr das Beachten komplexer Vorschriften bei der Beförderung (einschl. das Verpacken, Verladen und Versenden).

So gibt es für die Luftbeförderung seit dem 1.4.2016 neue, verbindliche Vorschriften der ICAO (International Civil Aviation Organization)/IATA (International Air Transport Association) für Versender und Verpacker von Lithium-Ionen-Batterien (UN3480) und von Lithium-Metall-Batterien (UN3090).

Lithium-Ionen-Batterien (UN3480): (einschl. Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
• Eingeschränkter Ladezustand: Die Ladekapazität darf nicht mehr als 30% betragen. Davon ausgenommen sind Batterien, die Zubehör beiliegen oder in jenem verbaut sind.
• Beschränkung der Paketmenge: Für Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 965 (nur Batterien) verpackt sind, gilt: Der Versender darf nicht mehr als ein Section II Paket pro Sendung verschicken (dies entspricht 2,5 kg Nettogewicht!).
• Umverpackung: Sendungen mit Lithium-Ionen Batterien nach Teil II der Packing Instruction 965 dürfen in Umverpackungen nur ein Section II Paket – 8 Zellen oder 2 Batterien (nur Batterien) enthalten. Lithium-Metall-Batterien (UN3090): (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
• Beschränkte Paketmenge: Auch für Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 968 (nur Batterien) verpackt sind, gilt: Der Versender darf nicht mehr als ein Section II Paket pro Sendung verschicken.
• Sendungen mit Lithium-Metall-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 968 dürfen in Umverpackungen nur ein Paket enthalten.

Getrennter Versand der Batterien:
Der Versender muss Sendungen, die diese UN3080 / UN3480 Lithiumbatterien (nur Batterien) enthalten, getrennt von anderen Versandgütern als Fracht versenden. Zudem muss jeder Sendung ein Dokument beiliegen mit dem Hinweis darauf, dass das Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder –Batterien enthält. Bestehen Sendungen aus Packstücken mit Lithium-Batterien und normaler (nicht-eingeschränkte) Fracht, ist die Angabe der Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien auf dem Luftfrachtbrief erforderlich. Fehlt diese, wird die gesamte Sendung als Versandstücke mit Lithium-Batterien deklariert.

Der FBDi weist weiter darauf hin, dass bei nicht übereinstimmenden Angaben im Luftfrachtbrief und der Kennzeichnung von Gefahrgutsendungen diese nicht zum Luftfrachttransport akzeptiert werden können!

Neu ist auch seit 1.4.2016 ein übergangsweises Verbot des Governing Council der ICAO für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien als Fracht auf Passagierflugzeugen. Davon ausgenommen sind Lithium-Ionen-Batterien in elektronischen Geräten von Fluggästen bzw. von Besatzungsmitgliedern.

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