Neue Batterieverordnung BattVO noch in Abstimmung
09. März 2022
Entscheidung der EU-Kommission dauert an
Das am 1.1.2021 in Kraft getretene BattG2 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz 2) bleibt weiterhin gültig.
Diese Novelle des Batteriegesetzes (BattG) zielt darauf ab, eine flächendeckende Rücknahme und ein hochwertiges Recycling der in Batterien enthaltenen wertvollen Rohstoffe sicherzustellen.
Die für 1.1.2022 geplante neue Batterieverordnung (BattVO), die unmittelbar für alle Mitgliedstaaten der EU gelten wird, befindet sich noch im Abstimmungsprozess, voraussichtlich im 1. Halbjahr 2022.
Das große Ziel der neuen BattVO lautet: mehr Ressourcenschonung, weniger Umweltbelastung, mehr Recycling, höhere Mindestsammelquote. Weitere Diskussionspunkte sind u.a. Mindestanforderungen an die Haltbarkeit, transparente Lieferkette, keine feste Verbauung in Elektrogeräten, Mehrfachnutzung von Batterien.
Bis die neue BattVO in Kraft tritt, sollten, so der FBDi Verband, Betroffene ihre bestehenden Pflichten im Auge behalten, darunter die wichtigsten:
- Registrierungspflicht für Hersteller oder Importeure von Industrie-, Fahrzeug- und Gerätebatterien bei der Stiftung ear seit 1.1.2022 (sh. §4 BattG)
- Pflichten für Händler und Batterienutzer – (§9 und §11) Vertreiber dürfen nur Batterien von gemeldeten Unternehmen auf den Markt bringen, müssen Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurücknehmen. Dabei gilt die Rücknahmepflicht nur für jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Angebot führt bzw. geführt hat, und auf haushaltsübliche Mengen. Produkte mit integrierten Batterien können zusätzlich unter das ElektroG bzw. die AltfahrzeugVO. fallen.
- Verpflichtende Beteiligung an einem Rücknahmesystem (nach §7 BattG) – Zusätzlich zu den vier herstellereigenen Rücknahmesystemen in Deutschland (DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH; GRS Batterien; ÖcoReCell; CCR REBAT) gibt es seit 1.12.2021 das ‚GRS eMobility‘, das speziell auf Hersteller und Vertreiber von eBike, Scootern und Kleinfahrzeugen abzielt.
- Kennzeichnungspflicht – unverändert mit der durchgestrichenen Mülltonne.
- Verkehrsverbote – Die Schwermetalle Cadmium und Quecksilber unterliegen Einschränkungen wie folgt: Nach §3 des BattG dürfen Batterien mit mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber oder Gerätebatterien mit mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium nicht in Verkehr gebracht werden. Nur wenige Anwendungen sind von der Cadmiumbeschränkung ausgenommen, u.a. Notbeleuchtungen, medizinische Ausrüstung, Not- oder Alarmsysteme; Fahrzeug- und Industriebatterien.