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Neue Batterieverordnung BattVO noch in Abstimmung

09. März 2022

Entscheidung der EU-Kommission dauert an

Paragraphen (Quelle: Pixabay)
Paragraphen (Quelle: Pixabay)

Das am 1.1.2021 in Kraft getretene BattG2 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rück­nahme und die umweltverträgliche Entsor­gung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz 2) bleibt weiterhin gültig.

Diese Novelle des Batteriegesetzes (BattG) zielt darauf ab, eine flächendeckende Rück­nah­me und ein hochwertiges Recycling der in Batterien enthaltenen wertvollen Roh­stoffe sicherzustellen.

Die für 1.1.2022 geplante neue Batterie­ver­ord­nung (BattVO), die unmittelbar für alle Mitgliedstaaten der EU gelten wird, befin­det sich noch im Ab­stim­mungs­pro­zess, vo­raus­sichtlich im 1. Halbjahr 2022.

Das große Ziel der neuen BattVO lautet: mehr Ressourcenschonung, weniger Umwelt­be­las­tung, mehr Recycling, höhere Mindestsam­mel­quote. Weitere Diskussionspunkte sind u.a. Mindestanforderungen an die Haltbarkeit, trans­pa­ren­te Lieferkette, keine feste Ver­bau­ung in Elektrogeräten, Mehrfachnutzung von Batterien.

Bis die neue BattVO in Kraft tritt, sollten, so der FBDi Verband, Betroffene ihre beste­hen­den Pflichten im Auge behalten, darunter die wichtigsten:

  • Registrierungspflicht für Hersteller oder Importeure von Industrie-, Fahrzeug- und Gerätebatterien bei der Stiftung ear seit 1.1.2022 (sh. §4 BattG)

  • Pflichten für Händler und Batterie­nutzer – (§9 und §11) Vertreiber dürfen nur Batterien von gemeldeten Unter­neh­men auf den Markt bringen, müssen Alt­bat­te­rien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurück­neh­men. Dabei gilt die Rück­nah­me­pflicht nur für jene Alt­bat­terien, die der Vertreiber als Neubatterien im Angebot führt bzw. geführt hat, und auf haushaltsübliche Mengen. Produkte mit integrierten Bat­te­rien können zusätzlich unter das ElektroG bzw. die AltfahrzeugVO. fallen.

  • Verpflichtende Beteiligung an einem Rücknahmesystem (nach §7 BattG)  – Zusätzlich zu den vier herstellereigenen Rücknahmesystemen in Deutschland (DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH; GRS Batterien; ÖcoReCell; CCR REBAT) gibt es seit 1.12.2021 das ‚GRS eMobility‘, das speziell auf Hersteller und Vertreiber von eBike, Scootern und Kleinfahrzeugen abzielt.
  • Kennzeichnungspflicht – unverändert mit der durchgestrichenen Mülltonne.

  • Verkehrsverbote – Die Schwermetalle Cadmium und Quecksilber unterliegen Einschränkungen wie folgt: Nach §3 des BattG dürfen Batterien mit mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber oder Gerätebatterien mit mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium nicht in Verkehr gebracht werden. Nur wenige Anwendungen sind von der Cadmium­be­schrän­kung ausgenommen, u.a. Notbe­leuch­tungen, medizinische Ausrüstung, Not- oder Alarmsysteme; Fahrzeug- und Industriebatterien.

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