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Neues BattDG verabschiedet

30. September 2025

Bundestag verabschiedet Batterie-Durchführungsgesetz

BattDG tritt im Oktober 2025 in Kraft: Neues Batterie-Durchführungsgesetz
© Bildrechte Pixabay

Berlin, 30. September 2025 – Das neue Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) sollte ursprünglich am 18. August 2025 das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablösen. Aufgrund des Regierungswechsels und der parlamenta­ri­schen Som­mer­pause verzögerte sich das Verfahren. Ziel des BattDG ist die nationale Umsetzung und Präzisierung der seit Februar 2024 gel­ten­den EU-Batterie­ver­ord­nung (EU) 2023/1542.

Am 11. September 2025 wurde das BattDG nun in der vom Umweltausschuss über­ar­bei­teten Fassung durch den Bundestag ver­ab­schie­det. Die Veröffentlichung im Bundes­gesetz­blatt wird im Laufe des Oktobers erwartet. Das neue Gesetz tritt am Tag nach der Veröf­fent­li­chung in Kraft und ersetzt das seit August aus­ge­lau­fene BattG.

Andreas Falke, Geschäftsführer des FBDi:

"Die Verabschiedung des BattDG ist ein wichtiger Schritt. Viele unserer Mitgliedsunternehmen hatten offene Fragen zur praktischen Umsetzung, die auch im Competence Circle in­ten­siv dis­ku­tiert wurden.
Nun kommen wir der natio­nalen Um­set­zung der EU-Vor­ga­ben zu Pro­duk­tion, Kenn­zeich­nung, Ent­sor­gung und Recyc­ling von Bat­te­rien einen ent­schei­denden Schritt näher."


Die EU-Verordnung regelt unter anderem:

  • Beschränkungen für gefährliche Stoffe
  • Anforderungen an Design und Kenn­zeichnung
  • Konformitätsbewertung und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
  • Sammlung und Behandlung von Altbatterien

Wesentlichste Änderungen im BattDG

Ausführliche Informationen sind auf batteriegesetz.de (https://www.batteriegesetz.de/batt-eu-anpg-battdg-im-bundestag/) nachlesbar.

Die wichtigsten Punkte:

  • § 22 BattDG-E bleibt erhalten: Die Pflicht zur Meldung der Zuweisung an Organisationen für Hersteller­ver­ant­wortung (OfH) wird beibehalten.
  • Sicherheitsleistung: Die Kal­ku­lations­grund­lagen für die Sicher­heitsl­eis­tung durch OfH bleiben unverändert gegen­über dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf.
  • Optierung durch ÖrE: Öffentliche Entsorgungsträger (z. B. Recyclinghöfe) können sich auf Antrag für mindestens zwei Jahre von der Andienungspflicht für Starter- und Industriebatterien befreien lassen.
  • Keine Plattformhaftung: Online-Marktplätze wie Amazon und eBay tragen in Deutschland keine Sorg­falts­pflichten für die EPR-Konformität ihrer Händler.
  • Batteriekommission statt Gemeinsamer Stelle: Eine Kommission mit zwölf Interessenvver­tretern (Her­stel­ler, Händler, OfH, Entsorger, Um­welt­ver­bände etc.) soll im ersten Schritt Em­pfeh­lungen an die zuständigen Behörden aus­spre­chen – ohne ho­heit­liche Funktion.

 

Abweichungen zur EU-Verordnung 2023/1542

Das BattDG setzt die EU-Vorgaben nicht 1:1 um, sondern modifiziert sie teils erheblich:

  • Keine „Visible Fee“: Die Ausweisung von EPR-Kosten an Verkaufsstellen entfällt in Deutschland.
  • Plattformpflichten eingeschränkt: Anders als in anderen EU-Staaten müssen deutsche Online-Marktplätze keine Händler-Compliance überwachen.
  • Rücknahme durch Wertstoffhöfe freiwillig: Die Beteiligung an der Rück­nah­me von Industrie-, Starter- und Fahrzeugbatterien ist optional.
  • Gewinnbringende Rücknahme erlaubt: Altbatterien dürfen wirt­schaft­lich ver­wer­tet werden – trotz bereits ent­rich­teter Her­steller­beiträge.
  • Pfandregelung: Ein Pfand von 7,50 € auf Star­ter­bat­terien bleibt bestehen.
  • Erweiterte Rücknahmepflicht: Hersteller müssen künftig alle Alt­bat­terien ihrer jeweiligen Kategorie zu­rück­nehmen – nicht nur die selbst in Ver­kehr gebrachten.



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