Neues BattDG verabschiedet
30. September 2025
Bundestag verabschiedet Batterie-Durchführungsgesetz
Berlin, 30. September 2025 – Das neue Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) sollte ursprünglich am 18. August 2025 das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablösen. Aufgrund des Regierungswechsels und der parlamentarischen Sommerpause verzögerte sich das Verfahren. Ziel des BattDG ist die nationale Umsetzung und Präzisierung der seit Februar 2024 geltenden EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542.
Am 11. September 2025 wurde das BattDG nun in der vom Umweltausschuss überarbeiteten Fassung durch den Bundestag verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird im Laufe des Oktobers erwartet. Das neue Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt das seit August ausgelaufene BattG.
Andreas Falke, Geschäftsführer des FBDi:
"Die Verabschiedung des BattDG ist ein wichtiger Schritt. Viele unserer Mitgliedsunternehmen hatten offene Fragen zur praktischen Umsetzung, die auch im Competence Circle intensiv diskutiert wurden.
Nun kommen wir der nationalen Umsetzung der EU-Vorgaben zu Produktion, Kennzeichnung, Entsorgung und Recycling von Batterien einen entscheidenden Schritt näher."
Die EU-Verordnung regelt unter anderem:
- Beschränkungen für gefährliche Stoffe
- Anforderungen an Design und Kennzeichnung
- Konformitätsbewertung und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Sammlung und Behandlung von Altbatterien
Wesentlichste Änderungen im BattDG
Ausführliche Informationen sind auf batteriegesetz.de (https://www.batteriegesetz.de/batt-eu-anpg-battdg-im-bundestag/) nachlesbar.
Die wichtigsten Punkte:
- § 22 BattDG-E bleibt erhalten: Die Pflicht zur Meldung der Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) wird beibehalten.
- Sicherheitsleistung: Die Kalkulationsgrundlagen für die Sicherheitsleistung durch OfH bleiben unverändert gegenüber dem Referentenentwurf.
- Optierung durch ÖrE: Öffentliche Entsorgungsträger (z. B. Recyclinghöfe) können sich auf Antrag für mindestens zwei Jahre von der Andienungspflicht für Starter- und Industriebatterien befreien lassen.
- Keine Plattformhaftung: Online-Marktplätze wie Amazon und eBay tragen in Deutschland keine Sorgfaltspflichten für die EPR-Konformität ihrer Händler.
- Batteriekommission statt Gemeinsamer Stelle: Eine Kommission mit zwölf Interessenvvertretern (Hersteller, Händler, OfH, Entsorger, Umweltverbände etc.) soll im ersten Schritt Empfehlungen an die zuständigen Behörden aussprechen – ohne hoheitliche Funktion.
Abweichungen zur EU-Verordnung 2023/1542
Das BattDG setzt die EU-Vorgaben nicht 1:1 um, sondern modifiziert sie teils erheblich:
- Keine „Visible Fee“: Die Ausweisung von EPR-Kosten an Verkaufsstellen entfällt in Deutschland.
- Plattformpflichten eingeschränkt: Anders als in anderen EU-Staaten müssen deutsche Online-Marktplätze keine Händler-Compliance überwachen.
- Rücknahme durch Wertstoffhöfe freiwillig: Die Beteiligung an der Rücknahme von Industrie-, Starter- und Fahrzeugbatterien ist optional.
- Gewinnbringende Rücknahme erlaubt: Altbatterien dürfen wirtschaftlich verwertet werden – trotz bereits entrichteter Herstellerbeiträge.
- Pfandregelung: Ein Pfand von 7,50 € auf Starterbatterien bleibt bestehen.
- Erweiterte Rücknahmepflicht: Hersteller müssen künftig alle Altbatterien ihrer jeweiligen Kategorie zurücknehmen – nicht nur die selbst in Verkehr gebrachten.