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Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Fokus auf Sicherheit und Gesundheitschutz

24. März 2016

Zum Schutz vor gefährlichen Produkten hat die Europäische Union mehrere Rechtsvorschriften erlassen, die über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zum Inverkehrbringen bzw. zur Bereitstellung von Produkten auf dem Europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das ProdSG verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, nur solche Non-Food Produkte auf den Markt zu bringen, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen erfüllen. Es kommt zur Anwendung, wenn Produkte (ausgenommen Antiquitäten) im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Gelten für ein Produkt spezifische sektorale Regelungen (z.B. die Maschinenrichtlinie), haben diese Vorrang, dennoch kann das ProdSG ergänzend zur Anwendung kommen. Auf dem europäischen Binnenmarkt hat das ProdSG entscheidende Bedeutung für die Vermarktung und Sicherheit von Verbraucherprodukten und die damit verbundene Marktüberwachung.

Laut ProdSG darf grundsätzlich ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Als Beurteilungsmaßstab gelten die Produkteigenschaften, die Ein- und Wechselwirkung auf andere Produkte, die produktbezogenen Angaben und die Verbraucher bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen.

Der FBDi weist darauf hin, dass Hersteller, Importeure und Händler ein umfassendes Pflichtenheft erfüllen müssen, u.a. die eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts, Sicherstellung geeigneter Überwachungsmaßnahmen (z.B. Stichproben nach Risiko), Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden und die CE-Kennzeichnung. Sie zeichnen zudem verantwortlich für regelmäßige Prüf- und Kontrollpflichten sowie eine interne Dokumentation zu allen Prüfungen und Kontrollen gegenüber Aufsichtsbehörden. Das Jahr 2016 wird hierzu einige Änderungen mit sich bringen. Details sind Thema des FBDi-Arbeitskreises Umwelt&Compliance.

Das Nicht-Befolgen des ProdSG ist mit Sanktionen belegt, u.a. einer Bußgeldobergrenze von 100.000 Euro, einer ‚Gewinnabschöpfung‘ und einer Meldung an das Gewerbezentralregister. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Die Öffentlichkeit wird über das RAPEX (the Rapid Alert System for Non-Food Products)-System über Produkte informiert, die nach Erkenntnissen der Behörden ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen.

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