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Umweltnews: Änderungen im ElektroG ab 1. Mai 2019

08. März 2019

Passive Endgeräte dann im Anwendungsbereich – bitte achten Sie auf eine Registrierung!

Das ElektroG in Deutschland regelt den eWaste

 

Im Zuge der europäischen Harmonisierung stuft die Stiftung ear ab dem 1.5.2019 „passive“ Endgeräte, die den Strom lediglich durchleiten, auch als Elektro- oder Elektronikgerät ein. Damit fallen diese dann in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und sind registrierungs- und meldepflichtig.

Der FBDi weist auf die Frist bis 1.5.2019 hin – bis dahin müssen Hersteller passiver Endgeräte ihren Registrierungsantrag gestellt haben; dies kann über das ear-Portal oder über Dienstleister (Distributoren) erfolgen. Einzuordnen sind die passiven Endgeräte in den Kategorien 4 bis 6. Die Produkte müssen mit der Mülltonne dauerhaft gekennzeichnet sein. Ohne Kennzeichnung können die Artikel nach dem 1.05.2019 nicht verkauft werden.

Betroffen von dieser Regelung sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind, z.B. Antennen, Adapter (Klinke, Stecker), Buchsen, Steckdosen (für Festmontage bzw. Anbau [z.B. Wand, Boden, Maschine] oder Hutschiene), Konfektionierte Kabel, Schalter, Taster (für Festmontage bzw. Anbau [z.B. Wand, Boden, Maschine] oder Hutschiene), und Schmelzsicherungen.

Weiterhin nicht vom ElektroG erfasst sind Bauteile wie etwa Kabel als Meterware, Aderendhülsen, Ringkabelschuhe.

Informationen zum Registrierungsverfahren sowie den Pflichten, die sich aus dem ElektroG für Hersteller ergeben können, stellt die stiftung ear auf ihrer Website bereit.

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