Umweltnews: Drei neue SVHCs auf Kandidatenliste
30. Juni 2025
Frühzeitige Vorbereitung auf die neue EU-Verordnung

Berlin, 30. Juni 2025 – Die ECHA hat am 25.6. drei neue SVHCs (Substances of Very High Concern) auf die Kandidatenliste gesetzt, sodass diese nun 250 Einträge für potenziell für Menschen oder die Umwelt schädliche Chemikalien umfasst. Unternehmen müssen die Risiken dieser Chemikalien kontrollieren und Kunden sowie Verbraucher über deren sichere Verwendung informieren.
Bei den neu hinzugefügten Stoffen handelt es sich um:
- Decamethyltetrasiloxane - sehr langlebig und bioakkumulativ, vPvB (Artikel 57e)
Einsatz in Schmiermitteln und Fetten, in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie in Autopflegeprodukten.
- 1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxane – sehr langlebig und bioakkumulativ, vPvB (Artikel 57e)
Einsatz als Laborreagenz, in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie in Parfüms und Duftstoffen.
- Tetra(sodium/potassium) 7-[(E)-{2-acetamido-4-[(E)-(4-{[4-chloro-6-({2-[(4-fluoro-6-{[4-(vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazine-2-yl)amino]propyl}amino)-1,3,5-triazine-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalenetrisulfonate; Reactive Brown 51 - Giftig für die Fortpflanzung (Artikel 57c)
Wird in Textilpflegeprodukten und Farbstoffen verwendet.
Diese Stoffe können künftig auf die Zulassungsliste gesetzt werden. Steht ein Stoff auf dieser Liste, dürfen Unternehmen ihn nur noch verwenden, wenn sie eine Zulassung beantragen und die Europäische Kommission die weitere Verwendung genehmigt.
Der FBDi weist darauf hin, dass Unternehmen gemäß REACH bestimmte Pflichten haben, wenn ihr Stoff – allein, in Gemischen oder in Erzeugnissen – auf die Kandidatenliste gesetzt wird. Enthält ein Artikel einen Stoff aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, müssen Lieferanten ihren Kunden und Verbrauchern Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen. Verbraucher haben das Recht, Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.
Importeure und Hersteller von Erzeugnissen müssen der ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Liste mitteilen, ob ihr Erzeugnis einen solchen Stoff aus der Kandidatenliste enthält.