Wareneingangskontrolle nach HGB§377
04. Mai 2021
Besonderheiten für den B2B Handel in der Elektronikbranche
Der FBDi Verband bietet seinen Mitgliedern aus der Distribution eine Plattform, um Themen wie u.a. Umweltrichtlinien und Qualitätssicherung zu diskutieren, die im täglichen Geschäft berücksichtigt werden müssen. Dazu gehört das in der Elektronikbranche wiederkehrende Thema der Wareneingangskontrolle – ihre Notwendigkeit und der erforderliche Umfang.
Immer wieder vertreten Unternehmen die Ansicht, aus Kosten- und Effizienzgründen auf eine Qualitätssicherung am Wareneingang verzichten und Verantwortung und Haftung für eine eventuell mangelhafte Belieferung dem Lieferanten – und damit auch dem Distributor – per Vertrag auferlegen zu können.
Allerdings stellt sich die Frage, ob eine solche Vertragsgestaltung in Bezug auf die Wareneingangskontrolle mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Dazu heißt es im §377 Abs. 1 HGB Deutschland:
„Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“
Ein Verzicht auf Wareneingangsprüfungen könnte zusätzlich einen Verstoß gegen Versicherungsauflagen bedeuten und darf daher nicht eingefordert werden.
Zu den Grundsätzen der Untersuchungspflicht (Wareneingangskontrolle) gehört neben der Überprüfung von Art, Menge und Unversehrtheit, die unverzügliche Durchführung der Qualitätskontrolle, bei größeren Liefermengen mittels statistischer Verfahren (z.B. AQL), mit der für die Besonderheiten des Einzelfalls gebotenen Sorgfalt. Der Gesetzgeber erwartet bei der Wareneingangskontrolle eine angemessene Sorgfalt, die sich an der Schwere der Schäden und der Zumutbarkeit für den Kunden orientieren. Die Prüfungsintensität ist bei Komponenten abhängig vom Verwendungszweck des Kunden. So kann sich bei Massenwaren die Wareneingangskontrolle auf Stichproben beschränken, während bei der Prüfung bzw. Kontrolle von sicherheitskritischen Produkten (u.a. für den Einsatz in Anwendungen der Medizin, Luftfahrt...) die höchsten Anforderungen bestehen.
Weder die Forderung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach einer 100%igen Prüfung aller Funktionsparameter durch den Kunden im Wareneingang noch die generelle Verlagerung der Verantwortung zur Wareneingangsprüfung vom Kunden zum Vorlieferanten haben damit vor Gericht Bestand. Als Basis wird bei der Rechtsprechung die angemessene Wareneingangsprüfung angelegt.
Weil es bei B2B-Geschäften in der Elektronik keine Beweislastumkehr gibt, muss der Kunde im Schadensfall beweisen, dass ein Produkt bereits bei der Anlieferung fehlerhaft ist bzw. war. Unterbleibt eine solche Mängelrüge, gilt die Lieferung der Ware als genehmigt, der Käufer verliert die Gewährleistungsrechte. Die Grundsätze der Rügepflicht umfassen:
- Sie muss unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen,
- vollständig für alle Mängel sein,
- und eindeutig mit genauen Angaben zum Mangel; auch Falsch- oder Minderlieferungen.
Gerade bei Verknappung besonders gefragter Bauelemente und langer Wiederbeschaffungszeiten rät der FBDi Verband zur gewissenhaften Wareneingangskontrolle um aufwändige Folgeschäden zu vermeiden, da auch bei äußerstem Pflichtbewusstsein eines Distributors Fehler auch auf dem Transportweg nicht zu vermeiden sind. Im Sinne des gelebten Qualitätsgedanken sollten Kunden diesen wichtigen Aspekt zur Sicherung der eigenen Produktqualität und Lieferfähigkeit auch zur Bewahrung der Interessen und der vollen Zufriedenheit ihrer Endkunden nicht vernachlässigen.
Hilfestellung bietet der Verband mit auf die Distribution abgestimmten Handlungshilfen (z.B. Qualitätssicherung), die auf der Webseite zum Download hinterlegt sind.