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Wareneingangskontrolle nach HGB§377

04. Mai 2021

Besonderheiten für den B2B Handel in der Elektronikbranche

(Umwelt)-Regularien

Der FBDi Verband bietet seinen Mitgliedern aus der Distribution eine Plattform, um The­men wie u.a. Umweltrichtlinien und Qualitäts­sicherung zu diskutieren, die im täglichen Ge­schäft berücksichtigt werden müssen. Dazu gehört das in der Elek­tronik­bran­che wieder­keh­ren­de Thema der Waren­eingangs­kon­trol­le – ihre Notwendigkeit und der erforderliche Umfang.

Immer wieder vertreten Unternehmen die Ansicht, aus Kosten- und Effizienzgründen auf eine Qualitätssicherung am Wareneingang verzichten und Verantwortung und Haftung für eine eventuell mangelhafte Belieferung dem Lieferanten – und damit auch dem Dis­tri­butor – per Vertrag auferlegen zu können.

Allerdings stellt sich die Frage, ob eine solche Vertragsgestaltung in Bezug auf die Wareneingangskontrolle mit dem gel­ten­den Recht vereinbar ist. Dazu heißt es im §377 Abs. 1 HGB Deutschland:

„Ist der Kauf für beide Teile ein Han­delsgeschäft, so hat der Käu­fer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Ver­käu­fer, soweit dies nach ord­nungs­mä­ßi­gem Geschäftsgang tunlich ist, zu un­ter­su­chen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich An­zeige zu machen.“

Ein Verzicht auf Wareneingangsprüfungen könnte zusätzlich einen Verstoß gegen Ver­si­cherungs­auflagen bedeuten und darf daher nicht eingefordert werden.

Zu den Grundsätzen der Untersuchungs­pflicht (Wareneingangskontrolle) gehört neben der Überprüfung von Art, Menge und Unversehrtheit, die unverzügliche Durch­füh­rung der Qualitätskontrolle, bei größeren Liefermengen mittels statistischer Ver­fah­ren (z.B. AQL), mit der für die Besonderheiten des Einzelfalls gebotenen Sorgfalt. Der Gesetz­ge­ber erwartet bei der Wareneingangskontrolle eine angemessene Sorg­falt, die sich an der Schwere der Schäden und der Zumutbarkeit für den Kunden orientieren. Die Prüfungs­inten­si­tät ist bei Komponenten abhängig vom Verwen­dungs­zweck des Kunden. So kann sich bei Massenwaren die Wareneingangskontrolle auf Stichproben beschränken, während bei der Prüfung bzw. Kontrolle von sicherheits­kri­tischen Produkten (u.a. für den Einsatz in Anwendungen der Medizin, Luftfahrt...) die höchsten Anforderungen bestehen.

Weder die Forderung einer Allgemeinen Ge­schäftsbedingung nach einer 100%igen Prü­fung aller Funktionsparameter durch den Kunden im Wareneingang noch die generelle Verlagerung der Verantwortung zur Warenein­gangs­prüfung vom Kunden zum Vorliefe­ran­ten haben damit vor Gericht Bestand. Als Basis wird bei der Recht­sprechung die angemessene Wareneingangsprüfung angelegt.

Weil es bei B2B-Geschäften in der Elek­tro­nik keine Beweislastumkehr gibt, muss der Kunde im Schadensfall beweisen, dass ein Produkt bereits bei der Anlieferung fehlerhaft ist bzw. war. Unterbleibt eine solche Mängel­rüg­e, gilt die Lieferung der Ware als geneh­migt, der Käufer verliert die Gewährleis­tungs­rech­te. Die Grundsätze der Rügepflicht um­fassen:

  • Sie muss unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen,
  • vollständig für alle Mängel sein,
  • und eindeutig mit genauen Angaben zum Mangel; auch Falsch- oder Minderlie­fe­rungen.

Gerade bei Verknappung besonders ge­frag­ter Bauelemente und langer Wieder­be­schaf­fungs­zei­ten rät der FBDi Verband zur gewissenhaften Waren­ein­gangs­kon­trolle um aufwändige Folgeschäden zu vermeiden, da auch bei äußerstem Pflichtbewusstsein eines Distributors Fehler auch auf dem Trans­port­weg nicht zu vermeiden sind. Im Sinne des gelebten Qualitätsgedanken sollten Kunden diesen wichtigen Aspekt zur Sicherung der eigenen Produktqualität und Lieferfähigkeit auch zur Bewahrung der Interessen und der vollen Zufriedenheit ihrer Endkunden nicht vernachlässigen.

Hilfestellung bietet der Verband mit auf die Distribution abgestimmten Hand­lungs­hilfen (z.B. Qualitätssicherung), die auf der Webseite zum Download hinterlegt sind.

 

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