Aktualisierte Gebührenverordnung ‚ElektroGGebV‘ zum ElektroG2
March 17, 2017
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Zum Jahresanfang ist die neue Gebührenverordnung zum ElektroG (ElektroGGebV) in Kraft getreten; insbesondere die „Anlage 1 (zu § 1)“ wird mit dem „Gebührenverzeichnis“ aktualisiert. Sie enthält die Gebühren für gebührenfähige Leistungen, u.a. des Umweltbundesamts (UBA), in Zusammenhang mit §§ 15, 37 und 38 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), und wurde von BUMB (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) im Bundesgesetzblatt vom 30.11.2016 bekannt gemacht.
Während die Gebühren für die Registrierung und die Prüfung einer Garantie nur leicht gestiegen sind, wurden die Glaubhaftmachung (z.B. B2B) und auch die Benennung eines Bevollmächtigten für nicht in Deutschland ansässige Unternehmen massiv teurer.
im Laufe diesen Jahres zur der Umsetzung des ElektroG2 (siehe Bundesdrucksache 29/17 und 29/1/17):
- Voraussichtlich ab 1. April 2017 - Rückgabe max. 5 Geräte je Geräteart bei Händlern
Bei rücknahmepflichtigen Händlern können Endnutzer nur noch max. 5 alte Kleingeräte bis max. 25 cm Kantenlänge pro Geräteart zurückgeben - Voraussichtlich ab 1. Juni 2017 - Bußgeld von EUR 100.000 für rücknahmeunwillige Händler
Händler, die trotz Verpflichtung nach § 17 ElektroG keine Altgeräte von Endnutzern zurücknehmen, droht ein Bußgeld von bis zu EUR 100.000. - 25. Oktober 2017 - Ablauf Übergangsfrist für LED-Lampen - Sofern Hersteller von der Übergangsregelung für "andere Lampen als Gasentladungslampen" Gebrauch gemacht haben, müssen diese nun in der entsprechenden Geräteart melden (und entsorgen).
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