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Novelliertes ElektroG3 tritt am 1.1.2022 in Kraft

October 20, 2021

Stichtag 1.1.2022

eWaste, Quelle: Shutterstock 686357065

Zu Jahresanfang 2022 soll das »ElektroG3«, die Novelle des ElektroG, in Kraft treten, das die deutsche Bundesregierung im Bundesgesetzblatt Nr. 25 vom 27.5.2021 verkündet hat. Es verfolgt zwei Hauptziele – zum einen die Anhebung der Sammelquote von derzeit ca. 43 auf 65 Prozent, wie es die EU mit der Richtlinie 2012/19/EU fordert. Zugleich soll es Trittbrettfahrer mit Unternehmenssitz in anderen Mitgliedsstaaten in bzw. außerhalb der EU, die nach dem ElektroG als Hersteller zu betrachten sind, aber ihren damit einhergehenden Verpflichtungen nicht nachkommen, verhindern. Hier auf der Webseite des FBDi finden Interessierte weiterführende Informationen externer Seiten und Leitfäden zu verschiedenen Umweltregularien.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Die Kennzeichnung mit der bisher nur für B2C Geräte geltenden durchgestrichenen Mülltonne wird auf B2B Geräte ausgeweitet; diese Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 1.1.2023 für dann erstmals neu in Verkehr gebrachte professionelle Elektro-/ Elektronikgeräte.
  • Bei B2B Registrierungen muss ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteverwertung. Vor dem 1.1.2022 registrierte Hersteller von B2B Geräten müssen ein solches Rücknahmekonzept erst bis 30.6.2022 bei der Stiftung EAR vorlegen. Zudem sind sie verpflichtet, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen.
  • Für die Händler werden die Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte ausgeweitet auf »Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mind. 800 Quadratmetern, sofern sie mehrmals im Kalenderjahr oder regelmäßig Elektro- und Elektronikgeräte anbieten«.
  • Händler müssen bei der Auslieferung von Neugeräten frei Haus in Privathaushalte den Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags darüber informieren, dass dieser sein Altgerät unentgeltlich zurückgeben kann und auch die Abholung des Geräts unentgeltlich erfolgt.
  • Zudem müssen Händler die Endnutzer darüber informieren, dass Sie dazu verpflichtet sind, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen.
  • Online-Händler aus Drittstaaten sind verpflichtet, ab 1.1.2023 in Deutschland Bevollmächtigte einzusetzen. Die Bevollmächtigung muss mind. drei Monate wirksam sein, und eine Garantie für die Pflichterfüllung ab 20 Registrierungen pro Bevollmächtigtem enthalten.
  • Neu sind auch die Definitionen »Betreiber eines elektronischen Marktplatzes« und »Fulfillment-Dienstleister«, zugleich gelten für beide Akteure neue Anforderungen: Ab 1.1.2023 dürfen sie ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und leisten.

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